§ 23
Weitere Ansprüche des überlebenden Ehegatten
(1) Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Hoferben hat der überlebende Ehegatte die Verwaltung und Nutznießung des Hofes. Dieses Recht kann auf Antrag des überlebenden Ehegatten oder des Hoferben aus wichtigem Grund durch das Landwirtschaftsgericht verlängert, beschränkt oder aufgehoben werden.
(2) Nach Übergang des Hofes an den Hoferben hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf angemessene Versorgung (Wohnung, Unterhalt) auf dem Hofe. Hat der überlebende Ehegatte eine neue Ehe geschlossen, so steht dieser Anspruch auch dem neuen Ehegatten zu, wenn dies mit Rücksicht auf die von ihm auf dem Hofe geleistete Mitarbeit der Billigkeit entspricht.
(3) Das Altenteil (Absatz 2) ist nach örtlichem Brauch so zu bemessen, dass es die soziale Unabhängigkeit des Altenteilers gewährleistet. Die Leistungsfähigkeit des Hofes darf nicht überschritten werden.
(4) Im Streitfall entscheidet das Landwirtschaftsgericht. Es kann aus besonderem Grund auf Antrag eines Beteiligten eine vom Absatz 2 abweichende Versorgungsregelung treffen. Als besonderer Grund gilt unter anderem ein wiederholtes, den Frieden auf dem Hof störendes Verhalten, durch das dem anderen Teil die Fortsetzung des Zusammenlebens auf dem Hofe nicht mehr zugemutet werden kann.
Fußnoten ...