§ 20
Regelung durch den Eigentümer
(1) Der Eigentümer kann durch Verfügung von Todes wegen (§ 15 Abs. 1 und 2) die Ansprüche der Erben, insbesondere deren Ansprüche gegen den Hoferben, regeln. Pflichtteilansprüche ( §§ 2302 ff. BGB) bleiben unberührt, jedoch ist der Wert des gesetzlichen Erbteils in Ansehung des Hofes nach § 21 zu bestimmen.
(2) Eine Regelung der in Absatz 1 genannten Ansprüche kann auch im Übergabevertrag (§ 15 Abs. 3) erfolgen. Zugunsten derjenigen Personen, die im Falle des Todes des Übergebers pflichtteilsberechtigt wären, gilt der Erbfall hinsichtlich des Hofes mit dem Zeitpunkt des Übergangs des Eigentums als eingetreten.
Fußnoten