§ 19
Ausschlagung des Hofanfalles
Der Hoferbe kann den Anfall des Hofes durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen, ohne die Erbschaft in das übrige Vermögen auszuschlagen. Auf die Ausschlagung finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Ausschlagung einer Erbschaft entsprechende Anwendung.
Fußnoten