§ 16
Gesetzliche Hoferbenordnung
(1) Trifft der Erblasser keine andere Bestimmung, sind als Hoferben kraft Gesetzes in folgender Ordnung berufen:
- 1.
die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge,
- 2.
der Ehegatte des Erblassers,
- 3.
die Eltern des Erblassers,
- 4.
die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Der Ehegatte des Erblassers erhält, solange Verwandte der Hoferbenordnungen 3 und 4 leben, den Hof nur vorläufig als Hofvorerbe. Die Vorschriften der §§ 2100 bis 2146 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung; jedoch ist eine Befreiung von der Beschränkung des § 2113 Abs. 1 nicht zulässig. Mit dem Tode des Ehegatten oder dessen Wiederverheiratung wird derjenige Hoferbe, der als Hoferbe des Erblassers berufen wäre, wenn dieser erst in diesem Zeitpunkt gestorben wäre.
(3) Von den Eltern des Erblassers geht derjenige vor, von dem oder aus dessen Familie der Hof stammt.
(4) Stammt der Hof nicht von einem Elternteil oder aus dessen Familie, so fällt er den Eltern gemeinsam zu gleichen Teilen als Ehegattenhof oder, wenn einer von ihnen nicht mehr lebt, dem anderen an. Ist die Ehe der Eltern auf andere Weise als durch den Tod beendet worden, so wird der Elternteil Hoferbe, auf den sich die Eltern einigen. Die Einigung ist binnen einer Frist von drei Monaten seit dem Zeitpunkt, in welchem beide Elternteile von dem Anfall Kenntnis erlangen, zur Niederschrift des Landwirtschaftsgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form gegenüber diesem Gericht zu erklären; auf den Lauf der Frist sind die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden. Erklären die Eltern innerhalb der Frist die Einigung nicht, so scheiden sie als Hoferben aus.
Fußnoten