§ 14
Einzelnachfolge
Der Hof fällt, sofern der Eigentümer durch Verfügung von Todes wegen nichts anderes bestimmt hat, als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes nur einem Erben zu. An die Stelle des Hofes tritt im Verhältnis der Miterben untereinander der Wert des Hofes (§ 21 Abs. 2).
Fußnoten