§ 11
Pflichten
(1) Der Hofbauer ist verpflichtet, den Hof ordnungsgemäß zu bewirtschaften.
(2) Der Hofbauer hat seinen Altenteilsverpflichtungen in angemessener Weise nachzukommen.
(3) Zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Hofes soll der Hofbauer
- a)
für eine ausreichende Fachausbildung des Hoferben durch anerkannte Lehre und Fachschulbesuch Sorge tragen,
- b)
rechtzeitig Vorsorge treffen, dass ein zeitiger Übergang des Hofes an den Hoferben ermöglicht wird,
- c)
Maßnahmen treffen, welche die Abfindung der weichenden Erben nach den Vorschriften dieses Gesetzes beim Hofübergang sichern und dabei als Teil der Abfindung auch die Berufsausbildung berücksichtigen,
- d)
sich selbst und seine auf dem Hof tätigen Familienmitglieder gegen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit versichern.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten in gleicher Weise für den Eigentümer, der nicht Hofbauer im Sinne des § 10 ist.
Fußnoten