§ 1
Um die Erfolge der Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur zu sichern und um die Zersplitterung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Wege der Erbfolge oder der Veräußerung zu verhindern, sollen die Bildung von Höfen und der geschlossene Hofübergang gefördert werden.
Fußnoten