§ 31
Verfahren
(1) Soweit in diesem Gesetz die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte, des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken und des Bundesgerichtshofs gegeben ist, richten sich Besetzung und Verfahren dieser Gerichte nach den Vorschriften des ersten und zweiten Abschnitts des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen. Über die Erteilung, die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins kann ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter entschieden werden.
(2) Für die Höhe des Geschäftswertes und der gerichtlichen Gebühren gilt Folgendes:
- a)
Der Geschäftswert ist im Fall des § 6 Abs. 3 nach dem Einheitswert des Hofes, in den Fällen des § 21 Abs. 5, des § 23 Abs. 1 und 4 nach § 52 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG), im Übrigen nach den Umständen des Einzelfalles festzusetzen.
- b)
Im ersten Rechtszug wird die volle Gebühr nach der Anlage zu § 34 GNotKG Tabelle B erhoben; sie ermäßigt sich auf die Hälfte, wenn das Verfahren ohne gerichtliche Entscheidung beendet wird. Die Gebühr erhöht sich im Beschwerdeverfahren auf das Eineinhalbfache und wird in den Fällen des § 21 Abs. 5, des § 23 Abs. 1 und 4 sowie des § 30 Abs. 2 Satz 2 auch erhoben, wenn die Beschwerde Erfolg hat.
Fußnoten