§ 8
Eintreten der Stellvertreter
(1) Scheidet ein Mitglied der Gutachterstelle vor dem Ende seiner Amtszeit aus der Gutachterstelle aus, so tritt für den Rest der Amtszeit sein erster Stellvertreter an seine Stelle.
(2) Ist einem Mitglied die Ausübung seines Amtes vorläufig untersagt oder ist es im Einzelfall von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen oder sonst an der Amtsausübung gehindert, so tritt für die Dauer der Verhinderung sein erster Stellvertreter ein.
(3) Für das Eintreten des zweiten Stellvertreters an Stelle des ersten Stellvertreters gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Für die Stellvertreter gelten im übrigen die Vorschriften für die Mitglieder entsprechend.