Landesgesetz über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden (Landesgesetz zur Ausführung des Kastrationsgesetzes - AGKastrG -) Vom 22. Dezember 1970
§ 7 Führung der Geschäfte
Die Führung der Geschäfte der Gutachterstelle obliegt dem zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst befähigten Mitglied.