§ 22
Geschäftsordnung
(1) Der Vorstand der Landesärztekammer kann eine Geschäftsordnung erlassen, in der die allgemeinen Grundsätze über die Tätigkeit der Gutachterstelle, die Einrichtung einer Geschäftsstelle und die Führung der Geschäfte der Geschäftsstelle festgelegt werden. Bestimmungen, welche die Entscheidungsfreiheit der Mitglieder der Gutachterstelle beeinträchtigen können, dürfen nicht getroffen werden.
(2) Die Geschäftsordnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Ministers des Innern.