Landesgesetz über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden (Landesgesetz zur Ausführung des Kastrationsgesetzes - AGKastrG -) Vom 22. Dezember 1970
§ 20 Ärztliche Mitteilungspflicht
Der Arzt, der eine Kastration vornimmt oder eine andere Behandlungsmethode (§ 4 des Kastrationsgesetzes) beginnt, hat dies der Gutachterstelle unverzüglich mitzuteilen.