§ 19
Erstattung von Auslagen
(1) Das Land erstattet der Landesärztekammer am Schluß eines jeden Rechnungsjahres
- 1.
die Aufwandsentschädigung (§ 6 Abs. 2) und die Vergütungen für die zugezogenen Ärzte und Psychologen (§ 10 Abs. 2) in Höhe der Sätze des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
den Aufwand für notwendige Dienstreisen der Mitglieder der Gutachterstelle zu auswärtigen Dienstgeschäften in Höhe der Reisekostenvergütung, die Angehörige der Besoldungsgruppe A 15 nach den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes vom 23. Dezember 1966 (GVBl. S. 369), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 14. April 1969 (GVBl. S. 101), BS 2032-30, in der jeweils geltenden Fassung erhalten.
(2) Das Land kann im Einvernehmen mit der Landesärztekammer die nach Absatz 1 zu erstattenden Auslagen ganz oder teilweise durch Zahlung eines jährlichen Pauschalbeitrages abgelten.