§ 17
Wirksamkeit der Bestätigung
(1) Die Bestätigung wird unwirksam, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung die Kastration durchgeführt oder mit einer anderen Behandlung im Sinne des § 4 des Kastrationsgesetzes begonnen wird.
(2) Die Gutachterstelle kann auf Antrag eines Antragsberechtigten (§ 9 Abs. 2) die Wirksamkeit der Bestätigung um ein Jahr verlängern.