§ 11
Aufklärung
(1) Ein ärztliches Mitglied der Gutachterstelle nimmt die im Kastrationsgesetz vorgeschriebene Aufklärung des Betroffenen und anderer Personen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Kastrationsgesetzes) vor.
(2) Wird der Betroffene auf richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt, so ist er bei der Aufklärung auch davon zu unterrichten, daß er durch die Vornahme der Kastration oder einer anderen Behandlungsmethode (§ 4 des Kastrationsgesetzes) keinen Anspruch auf vorzeitige Entlassung erlangt.
(3) Kommt eine Kastration in Betracht, so ist der Betroffene bei der Aufklärung darauf hinzuweisen, daß er sich in seinem eigenen Interesse nach der Kastration Nachuntersuchungen unterziehen sollte.