§ 10
Erhebungen
Die Gutachterstelle verschafft sich durch eine von einem Mitglied vorzunehmende ärztliche Untersuchung des Betroffenen und durch sonstige im Einzelfall erforderliche Erhebungen die Erkenntnisse, die sie für ihre Entscheidung benötigt. Soweit ihr das erforderlich erscheint, kann sie zur Vornahme einzelner Maßnahmen auch andere Ärzte oder Psychologen mit deren Einverständnis zuziehen sowie über den Betroffenen in gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren entstandene Unterlagen beiziehen und auswerten.