§ 1
Bildung, Aufgaben
(1) Als Einrichtung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz wird eine Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden gebildet.
(2) Der Gutachterstelle obliegen die in § 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1143) - Kastrationsgesetz - in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Aufgaben.