§ 15
Akten
(1) Alle für die Entscheidung der Gutachterstelle wesentlichen Umstände, insbesondere der Antrag, das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung und der sonstigen Erhebungen, die Aufklärung und die Einwilligungs- und Einverständniserklärungen des Betroffenen und der anderen Personen sowie das Ergebnis der Anhörung des Ehegatten oder Lebenspartners sind aktenkundig zu machen.
(2) Die Akten der Gutachterstelle sind 30 Jahre aufzubewahren.