§ 6
Benutzung schulischer Einrichtungen
Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, schulische Einrichtungen pfleglich zu benutzen; sie sind für die Sauberkeit der Schulgebäude und des Schulgeländes mitverantwortlich. Sie haften gegenüber dem Schulträger für Schäden am Schulvermögen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.