§ 35
Bekanntgabe der Leistungsbeurteilung,
Rückgabe von Arbeiten der
Schülerinnen und Schüler
(1) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht auf Auskunft über ihren Leistungsstand, auf Bekanntgabe der Bewertungsmaßstäbe und auf Begründung der Noten.
(2) Beurteilungen mündlicher oder praktischer Leistungen werden der jeweiligen Schülerin oder dem jeweiligen Schüler bekannt gegeben und begründet.
(3) Schriftliche Leistungsnachweise und Überprüfungen werden nach Besprechung den Schülerinnen und Schülern ausgehändigt; sie werden nicht mit der Notenverteilung (Notenspiegel) versehen. Die Eltern sollen Kenntnis nehmen.
(4) Werden die Arbeiten nicht rechtzeitig zurückgegeben, kann die Aushändigung weiterer Arbeiten an die Schülerin oder den Schüler unterbleiben. Die Eltern sind davon zu unterrichten.
(5) Schriftliche Leistungsnachweise und Überprüfungen sowie Arbeiten der Schülerinnen und Schüler in den künstlerischen Fächern sind am Ende des Schuljahres zurückzugeben. Aus wichtigem Grund kann die Schule Arbeiten länger behalten.