§ 7
Zweigstellen, Gerichtstage
Vorschriften über die Einrichtung von Zweigstellen oder die Abhaltung von Gerichtstagen außerhalb des Sitzes eines Gerichts erlässt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung, wenn der Geschäftsanfall eines Bezirks dies rechtfertigt und die Entfernung zum Sitz des Gerichts eine Verhandlung außerhalb des Sitzes des Gerichts im Interesse einer bürgernahen Justiz erfordert.