§ 18b
Zuständigkeit
Die Präsidenten und aufsichtführenden Richter der Gerichte, die Generalstaatsanwälte und die Leiter der Staatsanwaltschaften erledigen nach näherer Anordnung der obersten Dienstbehörde die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justiz- und Gerichtsverwaltung. Sie sind verpflichtet, der obersten Dienstbehörde auf Verlangen über Angelegenheiten der Justiz- und Gerichtsverwaltung sowie der Gesetzgebung Gutachten zu erstatten. Sie können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter und Beamten zu diesen Geschäften heranziehen.