§ 17
Umfang der Gerichtsbezirke
(1) Die Gerichtsbezirke umfassen Landkreise, Verbandsgemeinden und Gemeinden in ihrem jeweiligen Gebietsumfang.
(2) Wird eine neue Gemeinde aus Gemeinden oder Gebietsteilen von Gemeinden aus verschiedenen Gerichtsbezirken gebildet, so gehört sie dem Gericht an, in dessen Bezirk die Verbandsgemeindeverwaltung, zu der die neue Gemeinde gehört, ihren Sitz hat. Neue verbandsfreie Gemeinden gehören dem Gericht an, in dessen Bezirk die Mehrheit der Einwohner zur Zeit der Gebietsänderung ihren Wohnsitz hat. Bei gleicher Einwohnerzahl entscheidet die größere Fläche.