§ 3
Verwaltungsgerichte
(1) Die Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz in Koblenz, Mainz, Neustadt an der Weinstraße und Trier.
(2) Es umfassen:
- 1.
der Bezirk des Verwaltungsgerichts Koblenz
die Stadt Koblenz sowie die Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), Bad Kreuznach, Birkenfeld, Cochem-Zell, Mayen-Koblenz, Neuwied, den Rhein-Hunsrück-Kreis, den Rhein-Lahn-Kreis und den Westerwaldkreis,
- 2.
der Bezirk des Verwaltungsgerichts Mainz
die Städte Mainz und Worms sowie die Landkreise Alzey-Worms und Mainz-Bingen,
- 3.
der Bezirk des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße
die Städte Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens, Speyer und Zweibrücken sowie die Landkreise Bad Dürkheim, Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Rhein-Pfalz-Kreis, Südliche Weinstraße, Südwestpfalz und den Donnersbergkreis,
- 4.
der Bezirk des Verwaltungsgerichts Trier
die Stadt Trier sowie die Landkreise Bernkastel-Wittlich, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Vulkaneifel und Trier-Saarburg.
(3) In Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz und nach dem Bundesdisziplinargesetz sowie in gerichtlichen Verfahren, in denen die Ausgleichsverwaltung Beteiligte ist, ist das Verwaltungsgericht Trier auch für die Bezirke der Verwaltungsgerichte Koblenz, Mainz und Neustadt an der Weinstraße zuständig.
(4) In Verfahren nach dem Landespersonalvertretungsgesetz und nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz ist das Verwaltungsgericht Mainz auch für die Bezirke der Verwaltungsgerichte Koblenz, Neustadt an der Weinstraße und Trier zuständig.
(5) In gerichtlichen Verfahren über die Vergabe von Studienplätzen sowie über die damit zusammenhängenden Entscheidungen über die Einschreibung und deren Versagung und Aufhebung ist das Verwaltungsgericht Mainz auch für die Bezirke der Verwaltungsgerichte Koblenz, Neustadt an der Weinstraße und Trier zuständig, soweit nicht nach § 52 Nr. 3 Satz 4 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung eine andere örtliche Zuständigkeit begründet ist.
(6) In Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz ist das Verwaltungsgericht Trier auch für die Bezirke der Verwaltungsgerichte Koblenz, Mainz und Neustadt an der Weinstraße zuständig.