§ 38
Ordnungsbefugnisse des Vorsitzenden
(1) Der Vorsitzende kann Ratsmitglieder bei grober Ungebühr oder bei Verstoß gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung zur Ordnung rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann er Ratsmitglieder von der Sitzung ausschließen und erforderlichenfalls zum Verlassen des Sitzungsraumes auffordern. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, daß der Vorsitzende in schweren Fällen den Ausschluß eines Ratsmitglieds auch für mehrere, höchstens jedoch für drei Sitzungen aussprechen darf.
(2) Verläßt ein ausgeschlossenes Ratsmitglied trotz Aufforderung durch den Vorsitzenden den Sitzungsraum nicht, so hat die dahingehende Feststellung des Vorsitzenden ohne weiteres den Ausschluß von den nächsten drei Sitzungen zur Folge.
(3) Gegen die Ausschlußverfügung des Vorsitzenden ist Einspruch beim Gemeinderat zulässig. Der Einspruch ist innerhalb von 14 Tagen beim Vorsitzenden einzulegen; er hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch hat der Gemeinderat in der nächsten Sitzung zu beschließen.
(4) Der Ausschluß von den Sitzungen des Gemeinderats hat den Ausschluß von allen Ausschußsitzungen auf die gleiche Dauer zur Folge.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Personen, die mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gemeinderats teilnehmen.