Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994
§ 122 Anordnungsrecht
Erfüllt eine Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß die Gemeinde innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlaßt.