§ 10
Gebietsänderungen
Aus Gründen des Gemeinwohls können
- 1.
Gemeinden aufgelöst und ihr Gebiet in eine oder mehrere andere Gemeinden eingegliedert werden,
- 2.
Gemeinden aufgelöst und aus ihrem Gebiet eine oder mehrere neue Gemeinden gebildet werden,
- 3.
Gebietsteile aus einer oder mehreren Gemeinden ausgegliedert und aus ihnen eine neue Gemeinde gebildet werden,
- 4.
Gebietsteile aus einer Gemeinde ausgegliedert und in eine andere Gemeinde eingegliedert werden.