Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994
§ 72 Finanzen
Soweit die eigenen Finanzmittel der Verbandsgemeinde nicht ausreichen, werden die von ihr benötigten Mittel als Umlage von den Ortsgemeinden aufgebracht. Das Nähere bestimmt das Landesfinanzausgleichsgesetz.