§ 1
Haushaltsplan, Anlagen zum Haushaltsplan
(1) Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen:
- 1.
der Vorbericht,
- 2.
die Bilanz des letzten Haushaltsjahres, für das ein Jahresabschluss vorliegt,
- 3.
die Gesamtbilanz des letzten Haushaltsjahres, für das ein Gesamtabschluss vorliegt,
- 4.
eine Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen,
- 5.
eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten zum Ende des Haushaltsjahres,
- 6.
die Wirtschaftspläne der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
- 7.
eine produktorientierte Übersicht gemäß § 4 Abs. 4,
- 8.
eine Übersicht über die Bewirtschaftungsregelungen im Haushaltsplan gemäß § 4 Abs. 8 Satz 2
- 9.
für Verbandsgemeinden und Landkreise eine Aufgliederung der Umlagegrundlagen und Umlagebeträge auf die einzelnen umlagepflichtigen kommunalen Gebietskörperschaften für das Haushaltsjahr sowie eine Darstellung der Finanzmittelbestände und der Beurteilung der dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit (sogenannte „freie Finanzspitze“) der umlagepflichtigen kommunalen Gebietskörperschaften mindestens des Haushaltsvorvorjahres.
(2) Im Ergebnis- und Finanzhaushalt sowie in den Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalten sind die Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahres, die Ansätze des Haushaltsvorjahres, die Ansätze des Haushaltsjahres und, für jedes Haushaltsjahr getrennt, die Planungsdaten der folgenden drei Haushaltsjahre gegenüberzustellen. Bei einem Doppelhaushalt sind die Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahres, die Ansätze des Haushaltsvorjahres, die Ansätze der beiden Haushaltsjahre und, für jedes Haushaltsjahr getrennt, die Planungsdaten der folgenden zwei Haushaltsjahre gegenüberzustellen.