§ 21
Berichtspflicht
(1) Nach den örtlichen Bedürfnissen der Gemeinde, in der Regel jedoch halbjährlich, ist der Gemeinderat während des Haushaltsjahres über den Stand des Haushaltsvollzugs hinsichtlich der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele zu unterrichten.
(2) Der Gemeinderat ist unverzüglich zu unterrichten, wenn
- 1.
eine haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 101 Gemeindeordnung (GemO) ausgesprochen wurde oder
- 2.
sich abzeichnet, dass in einem Teilhaushalt
- a)
sich das Jahresergebnis oder der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen wesentlich verschlechtert oder
- b)
sich die Gesamtauszahlungen einer Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme wesentlich erhöhen werden.