§ 41
Bilanzierungsverbot
Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben oder die selbst hergestellt wurden, darf ein Aktivposten nicht gebildet werden; dies gilt nicht für von Dritten eingeräumte Nutzungsrechte für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.