§ 18
Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten
(1) Die Sperrzeit für Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und Pferdewettvermittlungsstellen richtet sich nach den Bestimmungen des Landesglücksspielgesetzes vom 22. Juni 2012 (GVBl. S. 166, BS Anhang I 154) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Sperrzeit für Volksfeste und Jahrmärkte beginnt um 22.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.