§ 9
Abweichungen
Von der Erfüllung einzelner der in den §§ 5 bis 8 gestellten Mindestanforderungen kann abgewichen werden, soweit die Abweichung mit den in § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gaststättengesetzes geschützten Belangen vereinbar ist,
- 1.
bei Betrieben
- a)
die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung befugt errichtet worden sind und in dem seitherigen Umfang weitergeführt werden sollen;
- b)
deren Umfang durch die Betriebsart oder die Art der zugelassenen Getränke oder zubereiteten Speisen beschränkt ist;
- 2.
wenn Gründe des allgemeinen Wohls die Abweichung erfordern, die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde oder dem Zweck der jeweiligen Anforderung auf andere Weise entsprochen wird.