§ 7
Außenwände
(1) Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände von Garagen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen oder mindestens feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein.
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten nicht für eingeschossige oberirdische Mittel- und Großgaragen, wenn die Gebäude allein der Garagennutzung dienen, sowie für Kleingaragen, soweit sie nicht in Gebäuden liegen, an deren Außenwände weitergehende Anforderungen nach
§ 24 Abs. 1 LBauO
oder nach Vorschriften auf Grund der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz gestellt werden.