Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung - GarVO -) Vom 13. Juli 1990
§ 5 Lichte Höhe
Mittel- und Großgaragen müssen in zum Begehen bestimmten Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen, eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Satz 1 gilt nicht für kraftbetriebene Hebebühnen.