§ 21
Prüfungen
Die Bauaufsichtsbehörde hat Mittel- und Großgaragen in Abständen von längstens fünf Jahren zu prüfen. Dabei ist auch festzustellen, ob die vom Betreiber der Mittel- und Großgarage nach § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen zu veranlassenden Prüfungen rechtzeitig und ordnungsgemäß durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt wurden.