§ 16
Feuerlöschanlagen
(1) Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen, wie halbstationäre Sprühwasser-Löschanlagen oder stationäre, von Hand auszulösende Leichtschaum-Löschanlagen, müssen vorhanden sein
- 1.
in geschlossenen Garagen mit mehr als 20 Garagenstellplätzen auf kraftbetriebenen Hebebühnen, wenn jeweils mehr als zwei Kraftfahrzeuge übereinander angeordnet werden können,
- 2.
in automatischen Garagen mit nicht mehr als 20 Garagenstellplätzen.
Halbstationäre Leichtschaum-Löschanlagen, bei denen das Schaummittel durch Fahrzeuge oder bewegliche Geräte zugeführt werden muß, sind zulässig, wenn die Ausrüstung der örtlichen Feuerwehr dies erlaubt.
(2) Sprinkleranlagen müssen vorhanden sein
- 1.
in Geschossen von Großgaragen, wenn der Fußboden der Geschosse mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt und das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient; dies gilt nicht, wenn die Großgarage zu Geschossen mit anderer Nutzung in keiner Verbindung steht,
- 2.
in automatischen Garagen mit mehr als 20 Garagenstellplätzen.