§ 9
Geodateninfrastruktur und Geoportal
(1) Metadaten, Geodaten, Geodatendienste und Netzdienste sind als Bestandteile der Geodateninfrastruktur über ein geeignetes elektronisches Netzwerk zu verknüpfen.
(2) Das Geoportal Rheinland-Pfalz schafft den Zugang zu den Metadaten, Geodaten und Geodatendiensten über das elektronische Netzwerk.
(3) Aufbau und Betrieb des Geoportals Rheinland-Pfalz sind Aufgabe des Landes.
Fußnoten