§ 4
Betroffene Geodaten und Geodatendienste
(1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten und Geodatendienste, die
- 1.
sich auf das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz beziehen,
- 2.
in elektronischer Form vorliegen,
- 3.
bei einer öffentlichen oder privaten Geodaten verarbeitenden Stelle vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden und
- 4.
einen oder mehrere der Gegenstände nach den Anlagen 1 bis 3 betreffen.
(2) Geodaten und Geodatendienste nach Absatz 1, an denen Rechte Dritter bestehen, unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nur, wenn und soweit diese Dritten zugestimmt haben.
(3) Für Geodaten im Sinne des Absatzes 1, die bei einer öffentlichen Geodaten verarbeitenden Stelle auf der untersten Verwaltungsebene vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden, gilt dieses Gesetz nur, wenn deren Sammlung oder Verbreitung nach Bundes- oder Landesrecht vorgeschrieben ist.
(4) Sind neben einer Originalversion Kopien der gleichen Geodaten bei anderen öffentlichen oder privaten Geodaten verarbeitenden Stellen vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für die Originalversion.
(5) Für die Geodateninfrastruktur bedeutsame Geodaten, die nicht in elektronischer Form vorhanden sind oder bereitgehalten werden, können in elektronischer Form erhoben, gespeichert und aktualisiert werden.
(6) Über die Aufnahme von Geodaten oder Geodatendiensten privater Geodaten verarbeitender Stellen in die Geodateninfrastruktur entscheidet das Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz im Einvernehmen mit dem Lenkungsausschuss für Geodateninfrastruktur.
Fußnoten