§ 1
G 10-Kommission
(1) Zur Kontrolle von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses wird vom Landtag eine Kommission (G 10-Kommission) gebildet.
(2) Die Kommission besteht aus dem vorsitzenden Mitglied, das die Befähigung zum Richteramt besitzen muss, und zwei beisitzenden Mitgliedern. Sie werden vom Landtag aus seiner Mitte für die Dauer einer Wahlperiode mit der Maßgabe bestellt, dass ihre Amtszeit erst mit der Neubestimmung der Mitglieder der Kommission, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf der Wahlperiode endet.
(3) Die Mitglieder der Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen.
(4) Die Beratungen der Kommission sind geheim. Die Mitglieder der Kommission sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Kommission.
(5) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Der Kommission ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; diese ist im Einzelplan des Landtags gesondert auszuweisen. Der Kommission sind auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit technischem Sachverstand zur Verfügung zu stellen.