§ 6
Hinzuziehung der oder des Landesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
(1) Soweit die Verarbeitung von Daten nach diesem Gesetz der Kontrolle durch die Kommission unterliegt, fällt sie nicht in die Kontrollkompetenz der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
(2) Die Kommission kann die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ersuchen, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten.