Landesverordnung über die Zuständigkeit und die Vergütung für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten sowie für die Erteilung von Gastspielprüfbüchern Vom 21. Mai 1997*
§ 3 Rechts- und Fachaufsicht
Beim Vollzug des § 76 LBauO und des § 45 VStättVO führt die oberste Bauaufsichtsbehörde die Aufsicht über die nach § 1 zuständigen Stellen.