Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (Landesfischereiordnung) Vom 14. Oktober 1985
§ 46 Berufung der Mitglieder
Für die Berufung der Mitglieder des Landesfischereibeirates gilt § 44 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der oberen Fischereibehörde die oberste Fischereibehörde tritt.