§ 25
Maschenweite
(1) Die Maschen von Stell- und Staknetzen, Stoßhamen, Treib-, Senk-, Wurf- und Zugnetzen müssen, in nassem Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen, eine Weite von mindestens 2,5 cm haben. Dies gilt nicht für die Kehlen von Netzen, den hinteren Sackteil von Zugnetzen sowie für Netze zum Fang von Aalen und Köderfischen.
(2) Die obere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von der in Absatz 1 festgelegten Maschenweite zulassen. Sie kann im Einzelfall weitere Anordnungen über die Beschaffenheit der Fanggeräte treffen sowie Ort und Zeit der Benutzung dieser Fanggeräte bestimmen.