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Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (Landesfischereiordnung) Vom 14. Oktober 1985 § 18 Frühjahrsschonzeit(1) Die Frühjahrsschonzeit dauert vom 15. April bis 31. Mai. Ihr unterliegen folgende Gewässer:
- 1.
im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord - a)
der Rhein, - b)
die Mosel, soweit sie nicht Grenzgewässer zu Luxemburg ist, - c)
die Lahn, - d)
die Nahe, - e)
der Glan, - f)
die Sieg, - g)
die Ahr vom Bodendorfer Wehr, etwa 100 m oberhalb der ehemaligen Gemarkungsgrenze Bodendorf-Sinzig bis zur Mündung in den Rhein, - h)
der Wiedbach von der Mündung des Holzbaches bis zur Mündung in den Rhein, - i)
der Holzbach von der Straßenbrücke in Raubach bis zur Mündung in die Wied, - j)
die Saar, - k)
die Prüm von der Staumauer des Stausees Bitburg bei Biersdorf-Wiersdorf bis zur Mündung in die Sauer, - l)
die Nims vom Wehr oberhalb der Straßenbrücke bei Rittersdorf (Landkreis Bitburg-Prüm) bis zur Mündung in die Prüm, - m)
die Kyll vom Wehr bei Hüttingen an der Kyll (Landkreis Bitburg-Prüm) bis zur Mündung in die Mosel, - n)
die Salm von der Straßenbrücke bei der ehemaligen Ortsgemeinde Salmrohr, jetzt Salmtal (Landkreis Bernkastel-Wittlich) bis zur Mündung in die Mosel, - o)
die Lieser von der obersten Straßenbrücke bei Wittlich bis zur Mündung in die Mosel, - p)
die Dhron vom Wehr oberhalb der Straßenbrücke bei der ehemaligen Ortsgemeinde Dhron, jetzt Neumagen-Dhron bis zur Mündung in die Mosel;
- 2.
im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd - a)
der Rhein, - b)
alle Altrheingewässer, Seitenarme und blind endende Gewässer, soweit sie mit dem Rhein eine offene Verbindung haben, - c)
der Michelsbach mit allen Nebengewässern von Leimersheim bis zur Sondernheimer Schleuse in Germersheim, - d)
der Glan mit Ausnahme seiner Nebenbäche von der Staumauer am Auslauf des Ohmbach-Stausees bis zur Gemarkungsgrenze Odenbach/Meisenheim, - e)
die Nahe;
- 3.
die in den Nummern 1 und 2 nicht aufgeführten Nebengewässer (Flüsse und Bäche) des Rheins, der Altrheingewässer, der Mosel, der Nahe (von der Mündung bis Idar-Oberstein) und der Lahn bis zu 1 km aufwärts von der Mündung.
(2) Die Frühjahrsschonzeit gilt nicht
- 1.
für die Benutzung von Fanggeräten, die weder gezogen noch gestoßen werden (stille Fischerei). Hierzu gehören insbesondere Stellnetze, Aalhamen, Ankerkuilen, Steerthamen, Garn-, Draht-, Korbreusen sowie Treib-(Schwimm-)netze ohne Begleitung von Fahrzeugen, - 2.
für den Fischfang mit der Hand- und Schleppangel; jedoch sind der Gebrauch von Spinnern, Blinkern oder sonstigen künstlichen Ködern und Systemen mit Ausnahme der künstlichen Fliegen während dieser Zeit verboten.
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