§ 14
Berechtigte Personen
(1) Die Elektrofischerei darf nur von der im Berechtigungsschein bezeichneten Person (Elektrofischer) ausgeübt werden. Der Elektrofischer hat die sich aus den Bedienungsvorschriften und den besonderen örtlichen Umständen ergebenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Er hat mindestens eine Hilfskraft hinzuzuziehen.
(2) Der Elektrofischer hat das zugelassene Elektrofischereigerät im Abstand von drei Jahren von einer der in § 13 Abs. 2 Nr. 2 genannten Prüfstellen auf seine Sicherheit überprüfen zu lassen.