§ 13
Dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten
(1) Dem Landesamt für Finanzen werden für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs die Zuständigkeiten nach den §§ 1 bis 4 und 5 Abs. 1 und den §§ 6 bis 8 übertragen; § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) In Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Landesamtes für Finanzen finden die nach Absatz 1 für den Beamtenbereich geltenden Zuständigkeitsregelungen sinngemäße Anwendung; § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesamtes für Finanzen gilt § 10 entsprechend.