§ 12
Dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten
(1) Dem Landesbetrieb ,Liegenschafts- und Baubetreuung‘ (Landesbetrieb LBB) werden für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs die Zuständigkeiten nach den §§ 1 und 3 Nr. 2, jeweils erweitert bis Besoldungsgruppe A 14, sowie die Zuständigkeiten nach den §§ 2 und 3 Nr. 1, den §§ 4 und 5 Abs. 1 und den §§ 6 bis 8 übertragen; § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) In Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Landesbetriebs LBB finden die nach Absatz 1 für den Beamtenbereich geltenden Zuständigkeitsregelungen sinngemäße Anwendung; § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Geschäftsleitung des Landesbetriebs LBB gilt § 10 entsprechend.