Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen Vom 30. November 2012
§ 10 Zuständigkeiten bei Behördenleiterinnen und Behördenleitern
Die Zuständigkeiten nach den §§ 1 bis 3 und den §§ 5 bis 8 gelten nicht für Entscheidungen, die die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesamtes für Steuern betreffen.