§ 6
Urlaubsverordnung
Dem Landesamt für Steuern wird für die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs die Zuständigkeit übertragen, nach § 25 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 der Urlaubsverordnung Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr zu bewilligen.